AGB Neubau

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schiffsneubauten (AGB Neubau)

1. Angebote

Angebote der Werft sind stets freibleibend, sofern sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden. Angaben in den Angeboten sowie den dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen etc.) über Abmessungen, Tragfähigkeit, Vermessung, Motorenleistung, Geschwindigkeit usw. sind nur angenähert maßgebend, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Baubeschreibungen und allen sonstigen Unterlagen behält sich die Werft Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Werft weder überlassen noch zugänglich gemacht werden.

Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen der Werft unverzüglich zurückzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn Auftragsverhandlungen nicht zu einem Abschluss geführt haben.

2. Umfang von Leistung oder Lieferung

Für den Umfang der Lieferung sind diese Geschäftsbedingungen sowie die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft und, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgeblich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Unsere Leistungen und Lieferungen entsprechen den am Tage des Angebotes geltenden Deutschen Industrie-Normen sowie den Bestimmungen einer Klassifikationsgesellschaft, einer zuständigen Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde, sofern Lieferung oder Leistung solchen Bestimmungen untersteht.

Mehrleistungen gegenüber unserem Angebot werden berechnet

  1. bei Änderung von Bestimmungen der oben genannten Aufsichtsorgane nach Angebotsabgabe,
  2. bei einer Mehrleistung oder Lieferung, deren Notwendigkeit erst nach Inangriffnahme des Auftrages erkennbar wird,
  3. bei Mehrlieferungen oder -leistungen, die vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich aufgegeben werden.

Minderleistungen oder -lieferungen gegenüber dem Angebot werden nur dann berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig mit uns schriftlich vereinbart sind.

Die Kosten des Transportes, des Einbaues, der lnbetriebsetzung, der Erprobung und der Klassifikation von Maschinen und Ausrüstungsteilen, deren Beschaffung nicht zur Lieferung der Werft gehören, sind durch den Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

Die Versicherung der mit solchen Lieferungen verbundenen Risiken ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

3. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich für eine Lieferung ab Werft. Falls sich die Grundlagen für die Preisangaben der Werft bis zur Lieferung des Gegenstandes oder Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeit ändern, so ist die Werft berechtigt, Preisangleichungen zu verlangen, die den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen. Das kommt vor allem in Betracht bei Steigerungen der Preise für Material und Zulieferungen sowie bei Lohnerhöhungen, und zwar auch dann, wenn diese durch tarifliche oder gesetzliche Kürzung der Arbeitszeit bei vollem oder teilweisem Lohnausgleich eintreten. Ferner findet diese Bestimmung Anwendung, wenn während der Lieferfrist tarifliche, gesetzliche oder steuerliche Vorschriften in Kraft treten, die über die bei Auftragserteilung gültigen Bestimmungen hinausgehen und daher bei der Kalkulation keine Berücksichtigung gefunden haben. Vorstehende Bestimmungen gelten lediglich dann nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Fällt Mehrwertsteuer an, ist diese durch den Auftraggeber zusätzlich zu zahlen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wenn die betriebsbereite Sendung die Werft verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit der Werft. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von der Werft gegen Bruch-, Transport-, See- und Feuergefahr versichert. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Auftraggeber über; jedoch ist die Werft verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen der Werft sind ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens eine Woche nach Gefahrübergang oder eine Woche nach Rechnungsdatum oder eine Woche nach Zugang der Rechnung, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, nicht jedoch vor Gefahrübergang. Besondere Zahlungsvereinbarungen bleiben im Einzelfall vorbehalten und sind vom Auftraggeber ggf. nachzuweisen.

Im Verzugsfalle ist die Werft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 12% p. a. zu verlangen; dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, ein Verzugsschaden sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten.

Der Auftraggeber darf seinerseits nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, es sei denn diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ebenfalls darf der Auftraggeber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung etwaige Ansprüche gegen uns an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Sämtliche Lieferungen bleiben Eigentum der Werft bis zur vollständigen Bezahlung. Als bedingungsgemäße Zahlung gilt erst die unwiderrufliche Gutschrift auf einem Konto der Werft bzw. Barzahlung. Auf Verlangen ist der Werft ausreichende Sicherheit zu leisten.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem zwischen Auftraggeber und Werft völlige Übereinstimmung über Umfang und Wert des Auftrages sowie eine technische, terminliche und zahlungsmäßige Abwicklung erzielt ist und darüber eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Wird die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so bezieht sich das ausschließlich auf Werktage, auf die die normale Arbeitszeit der Werft entfällt. Voraussetzung für die Erhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Anlieferung sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen und etwaiger Beistellungen. Ferner ist Bedingung, dass alle seitens des Auftraggebers, zuständiger Behörden, Berufsgenossenschaften oder Klassifikationsgesellschaften zu erteilenden Genehmigungen rechtzeitig vorliegen, über die Baupläne eine termingerechte Klarstellung und Genehmigung herbeigeführt ist, die vereinbarten Zahlungsbedingungen innegehalten werden und der Auftraggeber seinen sonstigen Verpflichtungen fristgemäß und formgerecht nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Werft verlangen, dass die Lieferfrist angemessen verlängert wird.

Die Werft ist an den vereinbarten Liefertermin nicht gebunden, sofern eine Verzögerung auf höhere Gewalt oder andere von ihr nicht verschuldeten Umstände zurückzuführen ist. Insbesondere haftet die Werft nicht, wenn folgende Fälle eintreten:

  1. wenn wesentliche technische oder kaufmännische Einzelheiten oder der Umfang nach Erteilung des Auftrages festgelegt oder geändert werden müssen;
  2. wenn sich die Lieferung des Materials oder der Einbau- und Ausrüstungsteile über die Zeit, mit der bei dem Abschluss des Bauvertrages zulässigerweise gerechnet wurde, ohne Verschulden der Werft verzögert;
  3. im Falle anderer, bei Abschluss des Bauvertrages nicht vorher zu übersehen gewesener Hindernisse oder Umstände, gleichviel ob sie bei der Werft oder einem Unterlieferanten eintreten, insbesondere bei Verzögerungen in der Fertigstellung oder Anlieferungen irgendeines wichtigen Arbeitsstückes, bei Betriebsstörungen, Energiemangel wie z. B. Strom- oder Kohlenmangel und im Falle von Verzögerungen, Verlust oder Beschädigung bei der Beförderung von Materialien oder von Einbau- und Ausrüstungsteilen, auch durch Hochwasser- und Sturmeinwirkungen, sowie Frost unter minus 5°C;
  4. Änderungen und Ergänzungen der Gesetze oder Verordnungen der staatlichen Kontrollorgane, der Klassifikationsgesellschaft, der Berufsgenossenschaften oder anderer zuständiger Behörden, die sich hemmend auf die Ausführung des Auftrages auswirken;
  5. Mangel an Arbeitskräften, hervorgerufen durch Epidemien, Änderung der Wehrdienstgesetzgebung, Lohnstreitigkeiten, Streiks, Aussperrung, Krieg oder Mobilmachung, Bürgerkrieg, Krawalle, Boykotte, Verkürzungen der Arbeitszeit durch Gesetze oder verbindlichen Schiedsspruch oder Tarifvertrag, soweit sich die genannten Vorgänge hemmend auf den normalen Betrieb der Werft auswirken;
  6. Feuer, das trotz der normalen Vorsichtsmaßregeln der Werft ausbricht und den normalen Betrieb der Werft beeinträchtigt, ungewöhnliche Wetterverhältnisse, Naturereignisse und sonstige Geschehnisse, für deren Eintritt die Werft nicht verantwortlich ist oder die sich ihrer Kontrolle entziehen;
  7. Fehlgüsse, Ausschusswerden größerer Arbeitsstücke, Fehler an von Unterlieferanten zu lieferndem Material, die auf Gründen beruhen, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Werft liegen sowie verspätete Anlieferung des Materials, die des Zubehörs und der Schiffsausrüstung sowie der Hauptmaschinen und der Hilfsmaschinen, sofern die Werft mit der erforderlichen Sorgfalt das betreffende Material, die Maschinen und die Ausrüstung bestellt hat. Verzögern sich Ablieferung, Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers bzw. infolge von Umständen, die die Werft nicht zu vertreten hat, so ist die Werft berechtigt, vom Auftraggeber ein Lagergeld zu fordern, das mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat beträgt. Für die erste Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ist ein Lagergeld jedoch nicht zu erheben.

7. Gewährleistung

  1. Für Lieferungen, Schiffsneubauten oder sonstige Herstellungsobjekte.

    Wir leisten für unsere Lieferungen mit der Maßgabe Gewähr, dass wir rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf unsere Kosten im Wege der Nachbesserung beseitigen oder nach unserer Wahl im Wege der Ersatzlieferung Ersatzware liefern oder fehlerhafte Teile austauschen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; sofern der Vertrag Bauleistungen betrifft, ist das Recht des Auftraggebers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf das Minderungsrecht beschränkt.

    Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen ab Lieferung oder Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; nach Verstreichen dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

    Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden und durchsetzbaren Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

    Jede sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Mit dieser Einschränkung haftet die Werft insbesondere nicht für Schäden, Mängel oder Ansprüche, die infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer oder übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Havarie entstehen.

    Das Recht des Auftraggebers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Unsere Haftung für die zu vertretende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) bleibt unberührt, ist jedoch ausgeschlossen, sofern es sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    Mit den oben genannten Einschränkungen erlischt die Gewähr der Werft insbesondere auch dann, wenn während der Gewährfrist ohne ihre Zustimmung ein Lieferungsgegenstand oder Teile der Lieferung während der Gewährfrist einem Havarieschaden ausgesetzt waren oder wenn der Lieferungsgegenstand in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten übergeht.

  2. Unterlieferungen

    Wir können uns von unserer Haftung für Lieferungen und Leistungen unserer Unterlieferanten oder anderer Erfüllungsgehilfen zunächst dadurch befreien, dass wir dem Auftraggeber die uns gegen die Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen wegen der Mängel zustehenden Ansprüche abtreten. Sofern eine gerichtliche Inanspruchnahme des Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen durch den Auftraggeber erfolglos ist, haften wir dem Auftraggebern hinsichtlich der Mängelansprüche und ersetzen diesem auch die Kosten der erfolglosen Inanspruchnahme, soweit nicht diese Kosten durch Verschulden des Auftraggebers verursacht wurden.

8. Haftungsbestimmungen

Jede sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

Das Recht des Auftraggebers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

Unsere Haftung für Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Sache selbst oder am sonstigen Vermögen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit wir nachweisen können, dass die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und die Schäden nicht Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.

Unsere Haftung für die zu vertretende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) bleibt unberührt, ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden handelt.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, soweit wir dem widersprechende Zusicherungen und/oder Garantien abgegeben oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

9. Ausschluss- und Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, Haftungsansprüche und andere Ansprüche gegen uns beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem gilt für Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Betriebssitz der Werft.

Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und sonstiger internationaler Vereinbarungen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich dessen Wirksamkeit und einschließlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist bei Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten sowie Auftraggebern, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Itzehoe, oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Auftraggebers sowie jeder andere Ort, an dem Vermögen des Auftraggebers belegen ist.

11.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.