AGB Reparatur

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peters Werft GmbH für Reparatur-, Umbau-, Dock- und Slipaufträge


Diese Bedingungen gelten für die Ausführung von Schiffsreparaturen, Schiffsumbauten, Arbeiten an Ausrüstung oder an Teilen von Schiffen und für alle Dock-- und Sliparbeiten. Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Werft über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Werft ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. Sie schließen nur solche Lieferungen und Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
 
1.2 Verträge kommen mit uns nur zustande, sofern wir Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen, wir zugegangene Annah-meerklärungen schriftlich bestätigt haben oder die von unserem Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
 
1.3 Kommt der Vertrag aus von uns nicht zu verantwortenden Umständen nicht zustande, sind wir berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenanschläge und Projektarbeiten zu ortsüblichen und angemessenen Preisen zu berechnen.
 
1.4 Abweichend von § 127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.

2. Leistungsumfang, Lieferungen und Leistungen

2.1 Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Informationen ergibt, trägt der Kunde.

2.2 Sämtliche Angaben gegenüber unserem Kunden und unsere dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen (z.B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen) vor.

2.3 Unser Kunde hat uns rechtzeitig vor Eintreffen des Schiffes an unserer Werft verbindliche Zeichnungen (z.B. Dockplan) einzureichen.

2.4 Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen entscheidet ausschließlich der Kunde. Bei Vorliegen einer Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft oder deren Beauftragten oder eines Beauftragten des Kunden dürfen wir deren Inhalt den Arbeiten zugrunde legen, wir überprüfen nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Wir sind weiterhin nicht verpflichtet, das Schiff oder den Leistungsgegenstand auf versteckte Mängel zu untersuchen.

2.5 Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. Teillieferungen und Leistungen sind zulässig.

3. Unterlagen

3.1 An unseren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrags genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsverbindung bestehen.
 
3.2 Erbringen wir unsere Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.

4. Bevollmächtigte Vertreter des Kunden, Crew

4.1 Spätestens bei der Ankunft des Schiffes oder Übergabe des Leistungsgegenstandes hat der Kunde uns schriftlich anzugeben, wer außer dem Kapitän oder dem als Repräsentant für den Kunden auftretenden Vertreter uns gegenüber als Vertreter Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie Vereinbarungen treffen kann.
 
4.2 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Vertreter, die Crew oder sonst vor Ort bei der Werft für ihn anwesende Personen die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen (Visa), Versicherungen und Genehmigungen haben. Dies schließt ein, dass der Kunde eine entsprechende Steuerlast zu tragen hat. Diese Personen sind auf Risiko und alleinige Verantwortung des Kunden bei der Werft.

5. Größe, Gewicht und Nationalität eines Schiffes

5.1 Für die Abmessungen und die Bestimmung des Kubikmetergehaltes gelten die im “Register of Ships” des Lloyd´s Register of Shipping angegebenen Maße, im Zweifelsfall die Werte des Internationalen Messbriefes (International Tonnage Certificate).
 
5.2 Für die Nationalität gilt im Zweifelsfalle die Flagge des Schiffes bei Vertragsschluss.
 
5.3 Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit uns abzustimmen und durch den Kunden herbeizuführen. Die Regelungen der Ziff. 15.2 bleiben unberührt.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab unserer Werft (ex works gemäß Incoterms ® 2000) zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, sofern diese anfällt. Für Leistungen, die auf Wunsch unseres Kunden außerhalb der normalen oder tariflichen Arbeitszeiten erbracht werden, trägt unser Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.
 
6.2 Vergütungen für Schlepper, Verholmannschaften und Lotsen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Schlepper, Verholmannschaften und Lotsen werden von uns auf Wunsch gegen gesondertes Entgelt gestellt oder vermittelt, ohne – vorbehaltlich Ziff. 15.4 – insoweit eine Verantwortung für die Vermittlung oder für die mit dem Verholen, An- und Abschleppen des Schiffes verbundenen Gefahren zu übernehmen. Ergänzend gilt Ziff. 9.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für etwaige Schleusen- und Hafengebühren oder andere Transportkosten. Die Kosten eines Gasfreiheitszertifikates, einer etwa erforderlichen Entgasung von Tanks, Bilgen o.ä. sowie von Desinfektionen sind ebenfalls nicht in unseren Preisen enthalten und werden gesondert berechnet. Dies gilt für Erst- und Neufüllung von Schmier- und Hydrauliköl sowie weitere Hilfs- und Nebenstoffe entsprechend.
 
6.3 Sollten vom Abschluss bis zur Erfüllung eines Vertrages Kostenerhöhungen (für Löhne, Energie, Steuern, Materialien) eintreten, sind wir berechtigt, nach unserem billigen Ermessen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unsere zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt, wenn zwischen Vertragsschluss und Erfüllung dieses Vertrages ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
 
6.4. Die Vergütung für das Docken oder Slippen wird nach unseren jeweils gültigen Preisen berechnet. In Havarie-Fällen, beim Docken von Schiffen mit Ladung oder von besonderer Bauart behalten wir uns gesonderte Vereinbarungen vor.
 
6.5 Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Kunde die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.

7. Zahlungen

7.1 Sämtliche Zahlungsansprüche sind unverzüglich mit Zugang unserer Rechnung/Zahlungsanforderung fällig. Zahlungen sind unverzüglich an uns auf eines unserer in der Rechnung/Zahlungsanforderung genannten Konten zu leisten.
 
7.2 Wir sind berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfangs, dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnung(en) auszustellen.
 
7.3 Ab Fälligkeit der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Eintritt des Verzugs in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde hat uns die Kosten und Rechtsanwaltsgebühren und ggf. die Kosten eines Rechts- bzw. Schiedsgerichts zu erstatten, die wir zur Durchsetzung einer fälligen Rechnungsforderung nach Verzugseintritt aufwenden müssen.
 
7.4 Wechsel nehmen wir nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.
 
7.5 Die Rücklieferung des Schiffes oder Leistungsgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der bis dahin aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Beträge durch unseren Kunden. Unterbleibt eine Rücklieferung wegen Zahlungsverzuges des Kunden, gehen Liegegebühren und/oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Rücklieferung stehen, zu Lasten des Kunden.

8. Fristen und Termine

8.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.
 
8.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Leistung ist – auch sofern eine Leistungsfrist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden, wie z.B. (i) die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, Informationen oder Genehmigungen, (ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen sowie (iii) der Eingang fälliger Zahlungen bei uns. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, selbst wenn wir keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht haben, der unterlassenen Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten und –pflichten und den sonstigen im Vertrag vereinbarten Umständen.
 
8.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. Gleiches gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen und Auflagen der Klassifikationsgesellschaft und/oder der Behörden.
 
8.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Dies gilt auch für Maßnahmen die aufgrund des internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen („ISPS-Code“) getroffen werden. Verzögert sich die Leistungserbringung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder durch von uns nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich dementsprechend etwaig vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Lieferung und/oder Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum, d.h. länger als 14 Werktage, unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Es sind uns außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung schon entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.
 
8.5 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist, unbeschadet des Rechts, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bei Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und Rechte geltend machen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) oder Verletzung sonstiger vertragswesentlicher Pflichten beruht.

9. Bereitstellen und Abholen des Schiffes/Leistungsgegenstandes und Verholmanöver

9.1 Unser Kunde hat uns das Schiff oder den Leistungsgegenstand in einem bearbeitungsfähigen Zustand, insbesondere gasfrei, gereinigt, ohne gefährliche Ladung (Güter, Stoffe) und entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen am vereinbarten Ort (Dock, Slip, Pier) und zur vereinbarten Zeit so zu übergeben, dass wir ohne weiteres Zutun mit den Arbeiten beginnen können. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Kunde das Schiff oder den Leistungsgegenstand am Leistungsort abzuholen. Eine nicht termingerechte Anlieferung oder eine Anlieferung in einem nicht bearbeitungsfähigen Zustand berechtigt uns, die Übernahme des Schiffs oder Leistungsgegenstandes zu verweigern und/oder unserem Kunden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
 
9.2 Jegliches Schleppen und Verholen erfolgt vorbehaltlich Ziff. 15.4 – auch während der Zeit der Durchführung unserer Lieferun-gen/Leistungen – ausschließlich in alleiniger Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Kunden und zwar selbst dann, wenn wir dafür Geräte und/oder Hilfskräfte bestellen, vermitteln oder berechnen. Werden Schlepper und Verholmannschaften von uns oder durch unsere Vermittlung gestellt oder docken wir das Schiff für den Kunden, so geschieht dies im Namen und auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Die Schlepperbesatzungen, Lotsen und Verholmannschaften sind weder unsere Erfüllungs- noch unsere Verrichtungsgehilfen.

10. Abnahme

10.1 Unser Kunde hat die Leistung in jedem Fall nach deren Beendigung, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. Die An-/Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn unser Kunde die Leistung oder das Schiff/den Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt oder verwendet.
 
10.2 Nach Abnahme hat der Kunde das Schiff/den Leistungsgegenstand unverzüglich abzuholen. Kommt unser Kunde der Aufforderung zum Abholen des Schiffes nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Kunden Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, das Schiff zu entfernen und zu verlegen, nachdem wir unserem Kunden unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Ergänzend gilt Ziff. 9.2.
 
10.3 Nimmt unser Kunde die Leistung nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens- 5 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 
10.4 Ist eine Erprobung oder Probefahrt vorgesehen, so hat unser Kunde die Schiffsbesatzung zu stellen und alle Betriebs-, Hilfsstoffe und sonstigen für die Durchführung der Erprobung oder der Probefahrt erforderlichen Beistellungen zu erbringen. Der Kunde trägt für die Erprobung oder die Probefahrt die nautische Verantwortung, das Risiko für Bedienungsfehler der Schiffsbesatzung oder sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes.

11. Übertragung/Aufrechnung/Einbehalt und Pfandrecht

11.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

11.2 Unser Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.

11.3 Unser Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.4 Unbeschadet eines gesetzlichen Pfandrechts räumt uns unser Kunde für unsere Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, dessen Grundlage diese Bedingungen sind, ein vertragliches Pfandrecht an dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand ein.

12. Erfüllungsort und Gefahrübergang

12.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist unsere Werft oder eine mit uns gesellschaftsrechtlich verbundene andere Werft, sofern nicht einzelvertraglich ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Liefern wir in Länder der Europäischen Union, hat uns unser Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
 
12.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht vorbehaltlich Ziff. 10.4 mit der Abnahme auf unseren Kunden über. Sollte die Übergabe der Leistung schon vor Abnahme (z.B. zum Zwecke einer Probefahrt) erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung schon mit diesem Zeitpunkt auf unseren Kunden über. Verzögert sich die Abnahme durch Verschulden unseres Kunden, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über.
 
12.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste, Bruch und sonstige Risiken wird von uns für den Kunden nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und in seinem Namen und auf seine Kosten geschlossen, wobei wir als mitversicherte Partei in eine solche Versicherung eingeschlossen werden.
 
12.4 Für Schäden, die nicht durch die Werft oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet die Werft, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 15.4 genannten Fälle vor.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Kunden zustehenden Ansprüche, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.
 
13.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 
13.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt unser Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
 
13.4 Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche.
 
13.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange unser Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns unser Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
 
13.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
 
13.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen diesen Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.

14. Mängel

14.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Vorbehaltlich Ziff. 15.4 haften wir nicht für die Ausweitungen eines Mangels, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.
 
14.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache.
 
14.3 Das Schiff oder der Leistungsgegenstand sind uns zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf der Kunde nach Absprache mit uns die Arbeiten auch auf einer anderen Werft („Fremdwerft“) vornehmen lassen, sofern uns der Kunde rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten – benachrichtigt, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel gegeben hat und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten beachtet. In diesem Fall ersetzen wir dem Kunden, die für diese Arbeiten nachgewiesenermaßen erforderlichen Aufwendungen. Jedoch sind die nach dem vorangehenden Satz zu erstattenden Aufwendungen auf diejenigen Kosten, die für die Durchführung der Arbeiten durch uns selbst entstanden wären, begrenzt.
 
14.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort im Sinne der Ziff. 12.1 dieser Bedingungen sind ausgeschlossen.
 
14.5 Bei Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Vertragspreises gezahlt hat.
 
14.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhält-nismäßigen/m Kosten/Aufwand möglich und wird sie deshalb von uns abgelehnt, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
 
14.7 Ersetzte Teile gehen auf unseren Wunsch in unser Eigentum über.
 
14.8. Sofern wir mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen haben, verjähren Mängelansprüche des Kunden gegen uns mit Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern und soweit der Mangel arglistig verschwiegen und/oder einer der in Ziff. 15.4 dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vorliegt.
 
14.9 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 15.4. Vorbehaltlich Ziff. 15.4 dieser Bedingungen entfallen Mängelansprüche und Rechte des Kunden, falls die Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte verändert oder be-/verarbeitet werden, unsachgemäß behandelt, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden oder für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen.
 
14.10 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
 

15. Schadensersatz/Haftung

15.1 Unser Kunde ist für die Bewachung des Schiffs, seiner Einrichtung und Ladung und die von ihm beigestellten Sachen, insbesondere für die von ihm gestellten Sicherheitswachen, sowie für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) durch ihn und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Auch alle zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z.B. während der Frostperiode das Entwässern der Rohrleitungen und sonstige Frostschutzmaßnahmen) und das Vertäuen sind Angelegenheit des Kunden. Bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten an Bord des Schiffes hat der Kunde durch eigene Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die üblichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt werden. Auf drohende Gefahren hat er uns schriftlich hinzuweisen. Unser Kunde bzw. die von ihm eingesetzte Schiffsleitung haben überdies für eine ordnungsgemäße Beleuchtung des schiffseigenen Zugangs zum Schiff Sorge zu tragen.
 
15.2 Vorbehaltlich Ziff. 15.4 dieser Bedingungen haften wir nicht für Schäden, die sich aus einem fehlerhaften Dockplan fehlerhaften Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Kunden oder aufgrund mangelnder Seetüchtigkeit oder Stabilität des Schiffes ergeben. Unser Kunde ist verpflichtet, uns auf Umstände, die die Seetüchtigkeit oder die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeit durch die Werft die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtung hervorrufen können, schriftlich hinzuweisen.
 
15.3 Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, behalten wir uns vor, unseren Kunden bei einer Lagerdauer von mehr als 6 Wochen Lagerkosten und sonstige Kosten (z.B. die einer Umlagerung) unter Zugrundelegung ortsüblicher und angemessener Preise zu berechnen.
 
15.4 Weitergehende als die in diesen Bedingungen oder in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag geregelten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten seitens der Organe unserer Werft oder unserer leitenden Angestellten, Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ungeachtet der vorstehend genannten Haftungsfälle haften wir außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht für Schäden des Kunden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere auf Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten unserer einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen.
 
15.5 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Vertragswesentlich/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Die wesentlichen Vertragspflichten bestimmen sich nach Ziff. 15.4.
 
15.6 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
 
15.7 Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen ist unser Kunde gehalten, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen abzudecken. Unser Kunde hat dafür zu sorgen, dass für die Dauer der von der Werft übernommenen Arbeiten oder für die Dauer während derer sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand in unserer Werft oder in einer mit uns gesellschaftsrechtlich verbundenen Werft befindet, ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere eine Kasko- und P&I-Haftpflichtversicherung, besteht und diese um die Deckung von Bau-, Umbau-, Reparatur- und Wartungsrisiken (einschließlich Probefahrt) erweitert wird. Der Kunde hat uns sowie unsere Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Wege der Mitversicherung in die Versicherungsdeckungen einzubeziehen.
 
15.8 Ziff. 14.10 gilt entsprechend.
 
15.9 Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern und soweit kein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziff. 15.4 vorliegt.

16. Betreten unseres Geländes / Arbeitsdurchführung

16.1 Das Betreten unseres Geländes, besonders im Bereich der Werftanlagen, ist dem Kunden, seinen Vertretern, Repräsentanten oder sonstigen Beauftragten nur während unserer gewöhnlichen Arbeitszeit unter Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und von uns festgelegten Bestimmungen – insbesondere Sicherheitsbestimmungen und Werftordnung – gestattet. Diese Personen müssen sich ausweisen können und haben nur Zutritt zu dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand bzw. zu den Werftanlagen, in denen Teile für das Schiff oder den Leistungsgegenstand gefertigt werden, im Übrigen ist Ihnen der Zutritt zu anderen Werftanlagen nur mit unserer vorherigen Einwilligung zulässig.
 
16.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die uns, unseren Mitarbeitern oder Dritten durch Personen entstehen, die sich im Auftrag des Kunden oder mit seiner Billigung unter Verstoß gegen Ziff. 16.1 dieser Bedingungen auf unserem Gelände befinden und hat uns von sämtlichen Ansprüchen unserer Mitarbeiter oder Dritten freizustellen.
 
16.3 Es dürfen keine anderen als von uns beauftragte Personen und Unternehmen Arbeiten am Schiff oder am Leistungsgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand im Werftbereich befindet. Will der Kunde Arbeiten durch die Schiffsbesatzung oder durch Dritte ausführen lassen, so hat er uns dies rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Derartige Arbeiten werden allein auf Risiko und Verantwortung des Kunden durchgeführt.
 
16.4 Einrichtungen des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes, an denen wir nicht arbeiten, sind von unseren Kunden gegen Unfallgefahren zu sichern. Vor Arbeitsbeginn in den Laderäumen ist die jeweilige Lukenabdeckung vom Kunden zu entfernen und sicher abzulegen.
 
16.5 Das bei Durchführung unserer Arbeiten anfallende Altmaterial (z.B. ersetzte Teile, Stoffe) geht nach unserer Wahl ohne Vergütung in unser Eigentum über. Abweichend hiervon hat der Kunde Gefahrstoffe oder anfallenden Sondermüll unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen, es sei denn, die Entsorgung durch uns ist ausdrücklich Gegenstand des einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.

17. Gerichtsstand/anwendbares Recht und Übersetzungen

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für den Geschäftssitz der Werft zuständige Amts-/Landgericht. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz, Vermögen oder das Schiff des Kunden, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, befinden. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
 
17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
 
17.3 Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.
 

18. Teilunwirksamkeit

18.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
 
18.2. Statt einer unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Kunden eine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder – soweit dies rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.

 

AGB Neubau

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schiffsneubauten (AGB Neubau)

1. Angebote

Angebote der Werft sind stets freibleibend, sofern sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden. Angaben in den Angeboten sowie den dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen etc.) über Abmessungen, Tragfähigkeit, Vermessung, Motorenleistung, Geschwindigkeit usw. sind nur angenähert maßgebend, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Baubeschreibungen und allen sonstigen Unterlagen behält sich die Werft Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Werft weder überlassen noch zugänglich gemacht werden.

Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen der Werft unverzüglich zurückzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn Auftragsverhandlungen nicht zu einem Abschluss geführt haben.

2. Umfang von Leistung oder Lieferung

Für den Umfang der Lieferung sind diese Geschäftsbedingungen sowie die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft und, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgeblich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Unsere Leistungen und Lieferungen entsprechen den am Tage des Angebotes geltenden Deutschen Industrie-Normen sowie den Bestimmungen einer Klassifikationsgesellschaft, einer zuständigen Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde, sofern Lieferung oder Leistung solchen Bestimmungen untersteht.

Mehrleistungen gegenüber unserem Angebot werden berechnet

  1. bei Änderung von Bestimmungen der oben genannten Aufsichtsorgane nach Angebotsabgabe,
  2. bei einer Mehrleistung oder Lieferung, deren Notwendigkeit erst nach Inangriffnahme des Auftrages erkennbar wird,
  3. bei Mehrlieferungen oder -leistungen, die vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich aufgegeben werden.

Minderleistungen oder -lieferungen gegenüber dem Angebot werden nur dann berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig mit uns schriftlich vereinbart sind.

Die Kosten des Transportes, des Einbaues, der lnbetriebsetzung, der Erprobung und der Klassifikation von Maschinen und Ausrüstungsteilen, deren Beschaffung nicht zur Lieferung der Werft gehören, sind durch den Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

Die Versicherung der mit solchen Lieferungen verbundenen Risiken ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

3. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich für eine Lieferung ab Werft. Falls sich die Grundlagen für die Preisangaben der Werft bis zur Lieferung des Gegenstandes oder Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeit ändern, so ist die Werft berechtigt, Preisangleichungen zu verlangen, die den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen. Das kommt vor allem in Betracht bei Steigerungen der Preise für Material und Zulieferungen sowie bei Lohnerhöhungen, und zwar auch dann, wenn diese durch tarifliche oder gesetzliche Kürzung der Arbeitszeit bei vollem oder teilweisem Lohnausgleich eintreten. Ferner findet diese Bestimmung Anwendung, wenn während der Lieferfrist tarifliche, gesetzliche oder steuerliche Vorschriften in Kraft treten, die über die bei Auftragserteilung gültigen Bestimmungen hinausgehen und daher bei der Kalkulation keine Berücksichtigung gefunden haben. Vorstehende Bestimmungen gelten lediglich dann nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Fällt Mehrwertsteuer an, ist diese durch den Auftraggeber zusätzlich zu zahlen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wenn die betriebsbereite Sendung die Werft verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit der Werft. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von der Werft gegen Bruch-, Transport-, See- und Feuergefahr versichert. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Auftraggeber über; jedoch ist die Werft verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen der Werft sind ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens eine Woche nach Gefahrübergang oder eine Woche nach Rechnungsdatum oder eine Woche nach Zugang der Rechnung, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, nicht jedoch vor Gefahrübergang. Besondere Zahlungsvereinbarungen bleiben im Einzelfall vorbehalten und sind vom Auftraggeber ggf. nachzuweisen.

Im Verzugsfalle ist die Werft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 12% p. a. zu verlangen; dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, ein Verzugsschaden sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten.

Der Auftraggeber darf seinerseits nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, es sei denn diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ebenfalls darf der Auftraggeber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung etwaige Ansprüche gegen uns an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Sämtliche Lieferungen bleiben Eigentum der Werft bis zur vollständigen Bezahlung. Als bedingungsgemäße Zahlung gilt erst die unwiderrufliche Gutschrift auf einem Konto der Werft bzw. Barzahlung. Auf Verlangen ist der Werft ausreichende Sicherheit zu leisten.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem zwischen Auftraggeber und Werft völlige Übereinstimmung über Umfang und Wert des Auftrages sowie eine technische, terminliche und zahlungsmäßige Abwicklung erzielt ist und darüber eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Wird die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so bezieht sich das ausschließlich auf Werktage, auf die die normale Arbeitszeit der Werft entfällt. Voraussetzung für die Erhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Anlieferung sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen und etwaiger Beistellungen. Ferner ist Bedingung, dass alle seitens des Auftraggebers, zuständiger Behörden, Berufsgenossenschaften oder Klassifikationsgesellschaften zu erteilenden Genehmigungen rechtzeitig vorliegen, über die Baupläne eine termingerechte Klarstellung und Genehmigung herbeigeführt ist, die vereinbarten Zahlungsbedingungen innegehalten werden und der Auftraggeber seinen sonstigen Verpflichtungen fristgemäß und formgerecht nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Werft verlangen, dass die Lieferfrist angemessen verlängert wird.

Die Werft ist an den vereinbarten Liefertermin nicht gebunden, sofern eine Verzögerung auf höhere Gewalt oder andere von ihr nicht verschuldeten Umstände zurückzuführen ist. Insbesondere haftet die Werft nicht, wenn folgende Fälle eintreten:

  1. wenn wesentliche technische oder kaufmännische Einzelheiten oder der Umfang nach Erteilung des Auftrages festgelegt oder geändert werden müssen;
  2. wenn sich die Lieferung des Materials oder der Einbau- und Ausrüstungsteile über die Zeit, mit der bei dem Abschluss des Bauvertrages zulässigerweise gerechnet wurde, ohne Verschulden der Werft verzögert;
  3. im Falle anderer, bei Abschluss des Bauvertrages nicht vorher zu übersehen gewesener Hindernisse oder Umstände, gleichviel ob sie bei der Werft oder einem Unterlieferanten eintreten, insbesondere bei Verzögerungen in der Fertigstellung oder Anlieferungen irgendeines wichtigen Arbeitsstückes, bei Betriebsstörungen, Energiemangel wie z. B. Strom- oder Kohlenmangel und im Falle von Verzögerungen, Verlust oder Beschädigung bei der Beförderung von Materialien oder von Einbau- und Ausrüstungsteilen, auch durch Hochwasser- und Sturmeinwirkungen, sowie Frost unter minus 5°C;
  4. Änderungen und Ergänzungen der Gesetze oder Verordnungen der staatlichen Kontrollorgane, der Klassifikationsgesellschaft, der Berufsgenossenschaften oder anderer zuständiger Behörden, die sich hemmend auf die Ausführung des Auftrages auswirken;
  5. Mangel an Arbeitskräften, hervorgerufen durch Epidemien, Änderung der Wehrdienstgesetzgebung, Lohnstreitigkeiten, Streiks, Aussperrung, Krieg oder Mobilmachung, Bürgerkrieg, Krawalle, Boykotte, Verkürzungen der Arbeitszeit durch Gesetze oder verbindlichen Schiedsspruch oder Tarifvertrag, soweit sich die genannten Vorgänge hemmend auf den normalen Betrieb der Werft auswirken;
  6. Feuer, das trotz der normalen Vorsichtsmaßregeln der Werft ausbricht und den normalen Betrieb der Werft beeinträchtigt, ungewöhnliche Wetterverhältnisse, Naturereignisse und sonstige Geschehnisse, für deren Eintritt die Werft nicht verantwortlich ist oder die sich ihrer Kontrolle entziehen;
  7. Fehlgüsse, Ausschusswerden größerer Arbeitsstücke, Fehler an von Unterlieferanten zu lieferndem Material, die auf Gründen beruhen, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Werft liegen sowie verspätete Anlieferung des Materials, die des Zubehörs und der Schiffsausrüstung sowie der Hauptmaschinen und der Hilfsmaschinen, sofern die Werft mit der erforderlichen Sorgfalt das betreffende Material, die Maschinen und die Ausrüstung bestellt hat. Verzögern sich Ablieferung, Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers bzw. infolge von Umständen, die die Werft nicht zu vertreten hat, so ist die Werft berechtigt, vom Auftraggeber ein Lagergeld zu fordern, das mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat beträgt. Für die erste Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ist ein Lagergeld jedoch nicht zu erheben.

7. Gewährleistung

  1. Für Lieferungen, Schiffsneubauten oder sonstige Herstellungsobjekte.

    Wir leisten für unsere Lieferungen mit der Maßgabe Gewähr, dass wir rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf unsere Kosten im Wege der Nachbesserung beseitigen oder nach unserer Wahl im Wege der Ersatzlieferung Ersatzware liefern oder fehlerhafte Teile austauschen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; sofern der Vertrag Bauleistungen betrifft, ist das Recht des Auftraggebers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf das Minderungsrecht beschränkt.

    Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen ab Lieferung oder Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; nach Verstreichen dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

    Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden und durchsetzbaren Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

    Jede sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Mit dieser Einschränkung haftet die Werft insbesondere nicht für Schäden, Mängel oder Ansprüche, die infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer oder übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Havarie entstehen.

    Das Recht des Auftraggebers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Unsere Haftung für die zu vertretende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) bleibt unberührt, ist jedoch ausgeschlossen, sofern es sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    Mit den oben genannten Einschränkungen erlischt die Gewähr der Werft insbesondere auch dann, wenn während der Gewährfrist ohne ihre Zustimmung ein Lieferungsgegenstand oder Teile der Lieferung während der Gewährfrist einem Havarieschaden ausgesetzt waren oder wenn der Lieferungsgegenstand in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten übergeht.

  2. Unterlieferungen

    Wir können uns von unserer Haftung für Lieferungen und Leistungen unserer Unterlieferanten oder anderer Erfüllungsgehilfen zunächst dadurch befreien, dass wir dem Auftraggeber die uns gegen die Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen wegen der Mängel zustehenden Ansprüche abtreten. Sofern eine gerichtliche Inanspruchnahme des Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen durch den Auftraggeber erfolglos ist, haften wir dem Auftraggebern hinsichtlich der Mängelansprüche und ersetzen diesem auch die Kosten der erfolglosen Inanspruchnahme, soweit nicht diese Kosten durch Verschulden des Auftraggebers verursacht wurden.

8. Haftungsbestimmungen

Jede sonstige über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

Das Recht des Auftraggebers, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

Unsere Haftung für Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Sache selbst oder am sonstigen Vermögen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit wir nachweisen können, dass die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und die Schäden nicht Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.

Unsere Haftung für die zu vertretende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) bleibt unberührt, ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden handelt.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, soweit wir dem widersprechende Zusicherungen und/oder Garantien abgegeben oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

9. Ausschluss- und Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, Haftungsansprüche und andere Ansprüche gegen uns beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem gilt für Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Betriebssitz der Werft.

Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und sonstiger internationaler Vereinbarungen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich dessen Wirksamkeit und einschließlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist bei Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten sowie Auftraggebern, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Itzehoe, oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Auftraggebers sowie jeder andere Ort, an dem Vermögen des Auftraggebers belegen ist.

11.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.